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Frage: Muss ich eine Verfügung
schreiben, wenn ich eine besondere Bestattungsart nach meinem Tod
wünsche ?
Antwort: Bei einer gewöhnlichen Erd oder Feuerbestattung
genügt es den Angehörigen Bescheid zu sagen. Bei anderen
Bestattungsarten ist dies in den einzelnen Bundesländern sehr
unterschiedlich. Eine gesonderte Verfügung ist zwar oft nicht
zwingend notwendig, emfiehlt sich aber auf jeden Fall. Das Ausfüllen
einer Bestattungsverfügung
ist immer ratsam, kostet nur wenig Zeit, bringt aber entsprechende
Sicherheit.
Frage: Stimmt es, dass in eine Urne nur eine Schaufel
Asche aus einem Gemisch von verschiedenen, eingeäscherten Verstorbenen
kommt ?
Antwort: Nein, das ist ein Gerücht, das sich
hartnäckig hält. Die Asche in der Urne stammt zu fast
100 % vom Verstorbenen und dessen Brennsarg. Sehr geringe Mengen
Fremdasche können jedoch enthalten sein.
Frage: Stimmt es, dass sich der Leichnam bei der
Einäscherung noch einmal aufrichtet ?
Antwort: Nein, das ist auch ein Gerücht, das
sich hartnäckig hält. Der Leichnam bleibt beim Einäscherungsvorgang
liegen.
Frage: Kann bei einer Feuerbestattung der Leichnam
seine eigene Kleidung tragen ?
Antwort: Meist nein, weil viele Kleidungsstoffe
unbekannte Chemikalien enthalten und eine schadstofffreie Einäscherung
nicht gewährleistet werden kann. Manche Krematorien nehmen
es dabei aber nicht so genau, weil die Rauchgase ohnehin gereinigt
werden, bevor sie in die Luft gelangen.
Frage: Wie wird sicher gestellt, dass Totenaschen
im Krematorium nicht verwechselt werden ?
Antwort: Neben einer akribischen Buchführung
von der Anmeldung des Verstorbenen, bis zum Versand der Urne, wird
jedem Brennsarg eine Schamottemarke mit eingelassener Nummer beigegeben,
die nicht verbrennt und die Asche zweifelsfrei kennzeichnet.
Frage: Was geschieht mit Gebeinen, die nach der
Ruhezeit noch nicht komplett verwest sind ?
Antwort: Gebeinereste verbleiben entweder in der
Erde am ehemaligen Grab oder werden an gesonderter Stelle am Friedhof
in die Erde gebracht.
Frage: Was geschieht mit der Urne, nach der Bestattung
in der Erde ?
Antwort: Urnen, die in der Erde beigesetzt werden,
müssen im allgemeinen biologisch abbaubar sein, so daß
die Totenasche sich im Laufe der Ruhezeit mit dem Erdreich verbindet.
Dies ist jedoch vom Bundesland abhängig. Ausserdem wird oft
gegen diese Regel verstossen. Kommt beim räumen oder wiederbelegen
einer Grabstätte eine unverrottete Urne zum Vorschein, wird
die Asche üblicherweise auf einem Gemeinschaftsfeld verstreut
oder in die Erde eingebracht.
Frage: Zersetzen sich Urnen im Kolumbarium ebenfalls
?
Antwort: In Kolumbarien zersetzen sich Urnen im
Laufe der Ruhezeit nicht. Totenaschen werden je nach Ausführung
der Urnenkammer, entweder nur in Aschenkapseln in denen die Totenaschen
vom Krematorium kommen in der Kammer gelagert oder es können
Über- oder Schmuckurnen aus nicht verrottbarem Material verwendet
werden.
Frage: Was geschieht mit den Totenaschen nach
der Ruhezeit im Kolumbarium ?
Antwort: Die Totenaschen werden nach der Ruhezeit
im allgemeinen auf einem gesonderten Feld am Friedhof verstreut,
oder in die Erde eingebracht.
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Frage:
Ist eine Überurne erforderlich ?
Antwort: Normalerweise ist eine Überurne
nicht erforderlich. Die Beisetzung der Totenasche kann auch
ohne Überurne erfolgen. Bei Kolumbarien ohne Abdeckplatte,
kann es notwendig sein, eine Schmuckurne zu verwenden.
Frage: Warum sind die Ruhezeiten auf verschieden
Friedhöfen so unterschiedlich ?
Antwort: Die Ruhezeit wird vom Friedhofsträger
nach verschiedenen Kriterien festgesetzt. Unter anderem spielen
folgende Gesichtspunkte eine Rolle: Bodenbeschaffenheit, Bodentemperatur,
Wasserhaushalt im Boden, örtliche Tradition und Auslastung
des Friedhofs.
Frage: Wann kann die Ruhezeit verlängert
werden ?
Antwort: Die Verlängerung der Ruhezeit
ist vom Friedhofsträger abhängig und ist im allgemeinen
nur bei Wahl- oder Familiengräbern möglich. Manche
Friedhofsträger räumen Grabfelder nicht unmittelbar
nach Ablauf der Ruhezeit, sondern warten bis neue Grabstellen
benötigt werden.
Frage: Kann ich einen beliebigen Grabstein
auf mein Grab bekommen ?
Antwort: Im allgemeinen ist die Art der Grabmale
durch die Friedhofsordnung eingeschränkt. Hier gibt es
allerlei Reglements. Geregelt sind oft: Größe,
Dicke, Breite, abgedeckte Fläche, Farbe, Beschaffenheit,
Symetrie, Oberfläche (matt/glänzend). Weiterhin
sind oft Kunststeine oder Statuen verboten oder es sind künstliche
Materialien verboten. Das selbe gilt für Grabeinfassungen.
Frage: Warum dürfen auf manchen Friedhöfen
keine geschlossenen Grababdeckungen verwendet werden ?
Antwort: Um die Verwesung der Verstorbenen
innerhalb der vorgeschriebenen Ruhezeit zu gewährleisten,
muss je nach Bodenbeschaffenheit ausreichend Feuchtigkeit
im Boden vorhanden sein. Durch voll abgedeckte Gräber
kann der Feuchtigkeitshaushalt gestört werden, was sich
wiederum negativ auf die Verwesung auswirken kann.
Frage: Was kann ich tun, wenn ich für
die Pflege eines Grabes verantwortlich bin und umziehen muss
?
Antwort: Sie können versuchen eine Umbettung
des Verstorbenen zu beantragen, was aber häufig abgelehnt
wird. Ansonsten bietet sich die Möglichkeit, einen Friedhofsgärtner
mit der Pflege der Grabstelle zu beauftragen. In jedem Fall
sollten Sie zunächst die Friedhofsverwaltung ansprechen,
um eine Lösung zu erfragen.
Frage: Wer trägt die Kosten einer Bestattung,
wenn keine näheren Angehörigen aufzufinden sind
?
Antwort: Angehörige sind grundsätzlich
verpflichtet einen Verstorbenen zu bestatten. Dies gilt für
Verwandtschaftsverhätnisse bis zum dritten Grade (z.B.
der Urgroßvater). Sind keine Angehörigen aufzufinden
oder sind diese nicht Zahlungsfähig, so übernimmt
das Sozialamt die Bestattungskosten. Dabei wird im Allgemeinen
die kostengünstigste Bestattungsart am Ort gewählt.
Frage: Muss überhaupt ein Bestatter
beim Tod eines Angehörigen eingeschaltet werden ?
Antwort: Ja, in Deutschland besteht die Pflicht
einen Bestatter einzuschalten. Angehörige können
also nicht alles selbst in die Hand nehmen.
Frage: Was kann man selbst tun ?
Antwort: Bestimmte Tätigkeiten können
von den Angehörigen übernommen werden.
Dazu gehören:
-Waschen und Herrichten des Verstorbenen
-Ankleiden des Verstorbenen bei Erdbestattungen
-Behördengänge
-Organisation der Bestattung
-Zeitungsanzeigen, Trauerkarten, Danksagungen
Selbst durchführen dürfen Angehörige normalerweise
nicht:
-Transport des Verstorbenen
-Einsargung des Verstorbenen
-Überführung des Verstorbenen
-Verwahrung bis zur Bestattung
Bestattungsverfügung
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