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1. Wie viele Menschen lassen sich derzeit in Deutschland einäschern?
2. Wie viele Menschen lassen sich derzeit in Europa einäschern?
3. Wie alt ist die Feuerbestattung?
4. Wie hat sich die Geschichte der Feuerbestattung entwickelt?
5. Gibt es religiöse Gruppen, die die Einäscherung verbieten?
6. Kann die Religion einer Abschiedsfeier selbst bestimmt werden?
7. Muss die Zeremonie in der Trauerhalle eines Krematoriums stattfinden?
8. Was kann ich jetzt schon tun?
9. Wann findet die Verbrennung statt? Wird man sofort eingeäschert oder gibt es eine Wartefrist, bis eine bestimmte Anzahl von Särgen eingetroffen ist?
10. Werden mehrere Särge zur gleichen Zeit verbrannt?
11. Wie kann ich sicher sein, dass der richtige Körper kremiert wird?
12. Was wird den Hinterbliebenen im Hinblick auf das Hinterlassen von Schmuck und/oder Andenken im Sarg empfohlen?
13. Besteht die Möglichkeit, sich einen bestimmten Wochentag oder eine bestimmte Uhrzeit für die Einäscherung auszuwählen?

 


1. Wie viele Menschen lassen sich derzeit in Deutschland einäschern?
Die Zahl der Feuerbestattungen nimmt stetig zu. Von insgesamt 860389 Verstorbenen im Jahr 1999 wurden 338000 eingeäschert, d.h. 38,8%. 1996 betrug der Anteil 37,8% und 1995 nur 32,5%.


2. Wie viele Menschen lassen sich derzeit in Europa einäschern?
Auch in Europa steigt die Zahl der Einäscherungen. Zum Beispiel lag die Einäscherungsrate in Belgien im Jahr 1999 bei 29,5% (1995 26%). Die Niederlande hatte 1950 eine Einäscherungsrate von 2 % und im Jahr 1997 bereits 47,8%. Spitzenreiter in Europa ist England mit einer Einäscherungsrate von fast 70%, danach kommt Dänemark mit ca. 65%, Schweden mit ca. 60% und die Schweiz mit ca. 55%.
Weltweit steht Japan mit 99% an erster Stelle.


3. Wie alt ist die Feuerbestattung?
Die Feuerbestattung ist möglicherweise älter als die Erdbestattung. Gelehrte sind sich heutzutage einig, dass die ersten Feuerbestattungen ca. 3000 vor Christus stattgefunden haben, am meisten in Europa und im Nahen Osten. Die Leichenverbrennung ist vielen alten Kulturen zu eigen gewesen als eine durch die Religion gebotene Form der Bestattung. Sie sollte der Seele den Weg ins Totenreich ebnen und zugleich eine Wiederkehr des Todes verhindern.


4. Wie hat sich die Geschichte der Feuerbestattung entwickelt?
In der letzten Epoche der Steinzeit breitete sich die Feuerbestattung nach Nordeuropa aus. Anfang der Bronzezeit wurden bereits auf den Britischen Inseln und in Südeuropa Feuerbestattungen vorgenommen. Während der Eisenzeit, etwa 1000 vor Christus, wurde die Feuerbestattung zu einem wesentlichen Bestandteil der griechischen Bestattungskultur, und sie wurde später von den Römern übernommen. Es ist bekannt, dass sich die größten Helden der Römer wie Pompeius, Cäsar und Augustus einäschern ließen.
Da die ersten Christen den ärmeren Bevölkerungsschichten angehörten, war die Erdbestattung für sie die allgemein übliche Form der Bestattung, und so blieb es bis zur Neuzeit. Ab etwa 400 nach Christus wurde im Zuge der Christianisierung des Kaiserreiches die traditionelle Erdbestattung bevorzugt, die im Laufe der Zeit die Einäscherung fast gänzlich ersetzte. Dieser Brauch wurde in Europa auch in den folgenden 1500 Jahren beibehalten. Karl der Große hatte 785 im Edikt von Paderborn die Einäscherung von Leichen bei Todesstrafe verboten, da er die Feuerbestattung als heidnischen Brauch betrachtete.
Zum Ende des Mittelalters tauchte der Gedanke an die Feuerbestattung in Verbindung mit den durch soziale und hygienische Missstände hervorgerufenen Forderungen nach einer Verbesserung des Bestattungswesens wieder auf. Bereits im 16. Und 17. Jahrhundert fanden sich Bestrebungen nach einer Wiedereinführung der Feuerbestattung. Stärkere Impulse brachte allerdings erst die Zeit der Aufklärung, deren neue Weltanschauung auch nach neuen Wegen in der Behandlung der sterblichen Überreste des Menschen suchte. Es lag nahe, die heidnische Leichenverbrennung wiedereinzuführen, wobei gewisse antikirchliche Tendenzen mitgespielt haben mögen. So ordnete Friedrich II. vor dem ersten schlesischen Krieg mit dem Erlass vom 27.2.1741 ausdrücklich an, dass "sein Leichnam auf römische Art verbrannt und in einer Urne bei Rheinsberg beigesetzt werden solle".
Ein bedeutender Wandel trat mit der französischen Revolution ein. 1797 wurde dem Rat der 500 ein Antrag auf Einführung der fakultativen Feuerbestattung vorgelegt, und das Institut de France erließ ein Preisausschreiben über die wissenschaftliche Untersuchung der Feuerbestattung. Der Erfolg dieser Bestrebungen war, dass die Feuerbestattung in Frankreich im Jahre 1800 offiziell zugelassen wurde. Zeitgenössische gesetzliche Regelungen, wie das preußische Allgemeine Landrecht, gingen allerdings ungeachtet dessen von der Erdbestattung als der herrschenden Bestattungsform aus.
Im Jahre 1849 hielt Jacob Grimm in Berlin eine aufsehenerregende Vorlesung "Über das Verbrennung von Leichen", und 1876 wurden beim ersten Europäischen Bestattungskongress in Dresden die ersten Richtlinien für die Verbrennung von menschlichen Leichen erarbeitet. Die katholische Kirche verbot 1886 die Verbrennung von Leichen und verschärfte 1892 die Bestimmungen (Exkommunikation). Trotzdem entstanden ab 1876 in Europa die ersten Krematorien (1876 in Mailand und 1887 in Gotha).
Das Krematorium in Gotha blieb lange Zeit das einzige in Deutschland, erst 1891 folgte eine weitere Einrichtung in Heidelberg. Einzelne Bundesländer erleichterten die Feuerbestattung sehr, andere entschlossen sich nur langsam zum Erlass entsprechender Vorschriften. Trotzdem gewann die Feuerbestattung immer mehr Anhänger. Angesichts der Vielgestaltigkeit und Unübersichtlichkeit der landesrechtlichen Bestimmungen wuchsen die Bestrebungen, eine einheitliche Regelung zu erarbeiten, und so kam es schliesslich zum Erlass des Gesetzes über die Feuerbestattung vom 15.5.1934. Dieses Gesetz enthält den Grundsatz, dass Feuerbestattung und Erdbestattung grundsätzlich gleichgestellt sind. Der Gleichstellungsgrundsatz wurde jedoch gewissen Einschränkungen unterworfen, die im Interesse der Sicherheit der Strafrechtspflege für unerlässlich gehalten wurden. Geltend gemacht wurde insbesondere, dass eine zuverlässige Feststellung der Todesursache ausgeschlossen sei, wenn nachträglich der Verdacht auf Vorliegen einer strafbaren Handlung (eines Tötungsverbrechens) auftauchen sollte. Diesen Bedenken trug der Gesetzgeber durch entsprechende Vorschriften Rechnung. Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes galten das Gesetz vom 15.5.1934 und die Durchführungsverordnung vom 10.8.1938 entsprechend der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes als Landesrecht weiter. Sie sind in die in den verschriedenen Alt-Bundesländer erfolgte Neuregelung des Friedhofs- und Bestattungsrecht einbezogen worden. In der früheren DDR wurde die Feuerbestattung staatlich bewusst gefördert und zu einem gesamtgesellschaftlichen Anliegen entwickelt. Aufgrund der umfangreichen Aufklärungsarbeit setzte sich die Feuerbestattung unter der Bevölkerung als zweckmäßigste Form der Bestattung durch, so dass mehr als die Hälfte aller Verstorbenen eingeäschert wurden.


5. Gibt es religiöse Gruppen, die die Einäscherung verbieten?
Ja, bei den orthodoxen Juden und Moslems ist die Einäscherung verboten. Sie ist aber eine übliche Methode bei Hindus und Buddhisten. Die Haltung der Kirchen zur Feuerbestattung ist durch die Überzeugung bestimmt, dass es Pflicht und Aufgabe der Kirche ist, den durch christliche Sitte geheiligten und mit dem christlichen Gefühl eng zusammenhängenden Brauch der Erdbestattung zu wahren. Die evangelische Kirche hat es ihren Geistlichen anheim gestellt, an Feuerbestattungen in Amtstracht mitzuwirken, falls keine kirchlichen Gründe eine Ablehnung erfordern. Eine Verpflichtung der Geistlichen zur amtlichen Mitwirkung bei der Bestattungsfeier oder der Aschebeisetzung besteht allerdings nicht. Die katholische Kirche hat mit der Instruktion des Heiligen Offiziums vom 5.7.1963 die Feuerbestattung akzeptiert, ohne ihren grundsätzlichen Standpunkt aufzugeben, dass die Erdbestattung Vorrang habe. Sie erkennt die Feuerbestattung an, solange den Einäscherungen keine antireligiösen Tendenzen zugrundegelegt werden. Sie nimmt das Begräbnis zeremoniell vor, wenn der Verstorbene selbst zu seinen Lebzeiten eine Feuerbestattung verfügt hat. Die Sterbesakramente können gewährt, die kirchliche Einsegnung vorgenommen und Totenmessen gelesen werden.


6. Kann die Religion einer Abschiedsfeier selbst bestimmt werden?
Ja, selbstverständlich, denn die Form der Bestattung und die Durchführung einer Zeremonie wird nach dem Wunsch des Verstorbenen und/oder seiner Angehörigen durchgeführt. Hat der Verstorbene eine Feuerbestattung ausdrücklich angeordnet, so ist dem zu entsprechen; hat er sie abgelehnt, so ist eine Einäscherung unzulässig. Jedem Menschen steht es zu, für den Fall seines Todes Anordnungen über Ort und Art der Bestattung zu treffen und Einzelheiten der Beisetzung zu regeln (z.B. Lage der Grabstelle, Auswahl des Grabmals etc.). Auch kann eine bestimmte Person damit betraut werden, die Ortswahl und die Ausführung der Bestattung zu übernehmen.


7. Muss die Zeremonie in der Trauerhalle eines Krematoriums stattfinden?
Nicht unbedingt, die Zeremonie kann auch in einer Kirche, einer Kapelle oder einem anderen dafür geeigneten Ort stattfinden. Nur die Einäscherung selbst wird dann im Krematorium durchgeführt.


8. Was kann ich jetzt schon tun?
Liegt eine ausdrückliche oder stillschweigende Willensbekundung des Verstorbenen über die Art und Weise seiner Bestattung nicht vor, so haben die Angehörigen oder Bestattungspflichtigen, soweit sie geschäftsfähig sind, das Recht darüber zu bestimmen, wie es ihrem Pietätsgefühl entspricht. Das Bestimmungsrecht der Angehörigen steht mit der Vorschrift, dass die Bestattungsart dem Willen des Verstorbenen zu entsprechen hat, nicht im Widerspruch, denn bei den einfachen Formschriften ist jeder, der der Bestattungsfrage Bedeutung beimisst, in der Lage, seinen Willen in bindender Weise zum Ausdruck zu bringen. Tut er dies nicht, muss angenommen werden, dass die Art der Bestattung für ihn ohne wesentliche Bedeutung war, und dass er diese dem Ermessen der Angehörigen überlassen wollte. Es wird empfohlen, die letztwillige Verfügung - auch wenn es keine fröhliche Aufgabe ist - zusammen mit einem Bestattungsunternehmen und/oder einem Mitarbeiter eines Krematoriums zu erstellen.


9. Wann findet die Verbrennung statt? Wird man sofort eingeäschert oder gibt es eine Wartefrist, bis eine bestimmte Anzahl von Särgen eingetroffen ist?
Eine Einäscherung wird im Prinzip sofort durchgeführt, nachdem alle Formalitäten abgewickelt sind und die Trauerfeier stattgefunden hat. Es kann einmal vorkommen, dass ein halber Tag Wartezeit entsteht, doch dies geschieht selten. Es wird niemals auf eine bestimmte Anzahl von Särgen gewartet.


10. Werden mehrere Särge zur gleichen Zeit verbrannt?
Nein, es sei denn, im Krematorium sind zwei oder mehrere Öfen installiert, aber pro Ofen findet nur eine Einäscherung zur Zeit statt. Abgesehen davon, dass es nicht realisierbar ist, mehrere Särge gleichzeitig in einem Ofen zu verbrennen, ist dies gesetzlich verboten. Es werden grundsätzlich Einführungszeit und Zeit der Ascheentnahme im Kremationsverzeichnis notiert, wodurch eine ständige Kontrolle stattfindet.


11. Wie kann ich sicher sein, dass der richtige Körper kremiert wird?
Um jede Verwechslung auszuschließen wird vor der Einbringung in den Verbrennungsofen an jedem Sarg ein durch die Ofenhitze nicht zerstörbares Schild (Schamottestein) angebracht, auf dem die Nummer, unter der die Eintragung in das Einäscherungsverzeichnis erfolgt ist, sowie der Name der Feuerbestattungsanlage deutlich sichtbar eingeschlagen ist. Der Einäscherungsvorgang wird nicht unterbrochen. Über die in der Feuerbestattungsanlage vorgenommenen Einäscherungen wird ein sogenanntes Einäscherungsverzeichnis geführt.


12. Was wird den Hinterbliebenen im Hinblick auf das Hinterlassen von Schmuck und/oder Andenken im Sarg empfohlen?
Es wird empfohlen, dem Verstorbenen Schmuck abzunehmen, da dieser durch die Hitze vernichtet wird, es sei denn, der Verstorbene hat ausdrücklich anders verfügt. Wenn der Sarg erst einmal in der Trauerhalle ist, kann der Schmuck nicht mehr entfernt werden.


13. Besteht die Möglichkeit, sich einen bestimmten Wochentag oder eine bestimmte Uhrzeit für die Einäscherung auszuwählen?
Im Krematorium wird ein genauer Zeitplan eingehalten. Wenn die Anmeldung rechtzeitig erfolgt und noch Kapazität frei ist, ist es durchaus möglich, auf diesen Wunsch einzugehen.

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