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Wie viele Menschen lassen sich derzeit in Deutschland einäschern?
2. Wie viele Menschen lassen sich derzeit in Europa einäschern?
3. Wie alt ist die Feuerbestattung?
4. Wie hat sich die Geschichte der Feuerbestattung entwickelt?
5. Gibt es religiöse Gruppen, die die Einäscherung verbieten?
6. Kann die Religion einer Abschiedsfeier selbst bestimmt werden?
7. Muss die Zeremonie in der Trauerhalle eines Krematoriums stattfinden?
8. Was kann ich jetzt schon tun?
9. Wann findet die Verbrennung statt? Wird man sofort eingeäschert
oder gibt es eine Wartefrist, bis eine bestimmte Anzahl von Särgen
eingetroffen ist?
10. Werden mehrere Särge zur gleichen Zeit verbrannt?
11. Wie kann ich sicher sein, dass der richtige Körper kremiert wird?
12. Was wird den Hinterbliebenen im Hinblick auf das Hinterlassen von
Schmuck und/oder Andenken im Sarg empfohlen?
13. Besteht die Möglichkeit, sich einen bestimmten Wochentag oder
eine bestimmte Uhrzeit für die Einäscherung auszuwählen?
1. Wie viele Menschen lassen sich derzeit in Deutschland einäschern?
Die Zahl der Feuerbestattungen nimmt stetig zu. Von insgesamt 860389 Verstorbenen
im Jahr 1999 wurden 338000 eingeäschert, d.h. 38,8%. 1996 betrug
der Anteil 37,8% und 1995 nur 32,5%.
2. Wie viele Menschen lassen sich derzeit in Europa einäschern?
Auch in Europa steigt die Zahl der Einäscherungen. Zum Beispiel lag
die Einäscherungsrate in Belgien im Jahr 1999 bei 29,5% (1995 26%).
Die Niederlande hatte 1950 eine Einäscherungsrate von 2 % und im
Jahr 1997 bereits 47,8%. Spitzenreiter in Europa ist England mit einer
Einäscherungsrate von fast 70%, danach kommt Dänemark mit ca.
65%, Schweden mit ca. 60% und die Schweiz mit ca. 55%.
Weltweit steht Japan mit 99% an erster Stelle.
3. Wie alt ist die Feuerbestattung?
Die Feuerbestattung ist möglicherweise älter als die Erdbestattung.
Gelehrte sind sich heutzutage einig, dass die ersten Feuerbestattungen
ca. 3000 vor Christus stattgefunden haben, am meisten in Europa und im
Nahen Osten. Die Leichenverbrennung ist vielen alten Kulturen zu eigen
gewesen als eine durch die Religion gebotene Form der Bestattung. Sie
sollte der Seele den Weg ins Totenreich ebnen und zugleich eine Wiederkehr
des Todes verhindern.
4. Wie hat sich die Geschichte der Feuerbestattung entwickelt?
In der letzten Epoche der Steinzeit breitete sich die Feuerbestattung
nach Nordeuropa aus. Anfang der Bronzezeit wurden bereits auf den Britischen
Inseln und in Südeuropa Feuerbestattungen vorgenommen. Während
der Eisenzeit, etwa 1000 vor Christus, wurde die Feuerbestattung zu einem
wesentlichen Bestandteil der griechischen Bestattungskultur, und sie wurde
später von den Römern übernommen. Es ist bekannt, dass
sich die größten Helden der Römer wie Pompeius, Cäsar
und Augustus einäschern ließen.
Da die ersten Christen den ärmeren Bevölkerungsschichten angehörten,
war die Erdbestattung für sie die allgemein übliche Form der
Bestattung, und so blieb es bis zur Neuzeit. Ab etwa 400 nach Christus
wurde im Zuge der Christianisierung des Kaiserreiches die traditionelle
Erdbestattung bevorzugt, die im Laufe der Zeit die Einäscherung fast
gänzlich ersetzte. Dieser Brauch wurde in Europa auch in den folgenden
1500 Jahren beibehalten. Karl der Große hatte 785 im Edikt von Paderborn
die Einäscherung von Leichen bei Todesstrafe verboten, da er die
Feuerbestattung als heidnischen Brauch betrachtete.
Zum Ende des Mittelalters tauchte der Gedanke an die Feuerbestattung in
Verbindung mit den durch soziale und hygienische Missstände hervorgerufenen
Forderungen nach einer Verbesserung des Bestattungswesens wieder auf.
Bereits im 16. Und 17. Jahrhundert fanden sich Bestrebungen nach einer
Wiedereinführung der Feuerbestattung. Stärkere Impulse brachte
allerdings erst die Zeit der Aufklärung, deren neue Weltanschauung
auch nach neuen Wegen in der Behandlung der sterblichen Überreste
des Menschen suchte. Es lag nahe, die heidnische Leichenverbrennung wiedereinzuführen,
wobei gewisse antikirchliche Tendenzen mitgespielt haben mögen. So
ordnete Friedrich II. vor dem ersten schlesischen Krieg mit dem Erlass
vom 27.2.1741 ausdrücklich an, dass "sein Leichnam auf römische
Art verbrannt und in einer Urne bei Rheinsberg beigesetzt werden solle".
Ein bedeutender Wandel trat mit der französischen Revolution ein.
1797 wurde dem Rat der 500 ein Antrag auf Einführung der fakultativen
Feuerbestattung vorgelegt, und das Institut de France erließ ein
Preisausschreiben über die wissenschaftliche Untersuchung der Feuerbestattung.
Der Erfolg dieser Bestrebungen war, dass die Feuerbestattung in Frankreich
im Jahre 1800 offiziell zugelassen wurde. Zeitgenössische gesetzliche
Regelungen, wie das preußische Allgemeine Landrecht, gingen allerdings
ungeachtet dessen von der Erdbestattung als der herrschenden Bestattungsform
aus.
Im Jahre 1849 hielt Jacob Grimm in Berlin eine aufsehenerregende Vorlesung
"Über das Verbrennung von Leichen", und 1876 wurden beim
ersten Europäischen Bestattungskongress in Dresden die ersten Richtlinien
für die Verbrennung von menschlichen Leichen erarbeitet. Die katholische
Kirche verbot 1886 die Verbrennung von Leichen und verschärfte 1892
die Bestimmungen (Exkommunikation). Trotzdem entstanden ab 1876 in Europa
die ersten Krematorien (1876 in Mailand und 1887 in Gotha).
Das Krematorium in Gotha blieb lange Zeit das einzige in Deutschland,
erst 1891 folgte eine weitere Einrichtung in Heidelberg. Einzelne Bundesländer
erleichterten die Feuerbestattung sehr, andere entschlossen sich nur langsam
zum Erlass entsprechender Vorschriften. Trotzdem gewann die Feuerbestattung
immer mehr Anhänger. Angesichts der Vielgestaltigkeit und Unübersichtlichkeit
der landesrechtlichen Bestimmungen wuchsen die Bestrebungen, eine einheitliche
Regelung zu erarbeiten, und so kam es schliesslich zum Erlass des Gesetzes
über die Feuerbestattung vom 15.5.1934. Dieses Gesetz enthält
den Grundsatz, dass Feuerbestattung und Erdbestattung grundsätzlich
gleichgestellt sind. Der Gleichstellungsgrundsatz wurde jedoch gewissen
Einschränkungen unterworfen, die im Interesse der Sicherheit der
Strafrechtspflege für unerlässlich gehalten wurden. Geltend
gemacht wurde insbesondere, dass eine zuverlässige Feststellung der
Todesursache ausgeschlossen sei, wenn nachträglich der Verdacht auf
Vorliegen einer strafbaren Handlung (eines Tötungsverbrechens) auftauchen
sollte. Diesen Bedenken trug der Gesetzgeber durch entsprechende Vorschriften
Rechnung. Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes galten das Gesetz vom 15.5.1934
und die Durchführungsverordnung vom 10.8.1938 entsprechend der Kompetenzverteilung
des Grundgesetzes als Landesrecht weiter. Sie sind in die in den verschriedenen
Alt-Bundesländer erfolgte Neuregelung des Friedhofs- und Bestattungsrecht
einbezogen worden. In der früheren DDR wurde die Feuerbestattung
staatlich bewusst gefördert und zu einem gesamtgesellschaftlichen
Anliegen entwickelt. Aufgrund der umfangreichen Aufklärungsarbeit
setzte sich die Feuerbestattung unter der Bevölkerung als zweckmäßigste
Form der Bestattung durch, so dass mehr als die Hälfte aller Verstorbenen
eingeäschert wurden.
5. Gibt es religiöse Gruppen, die die Einäscherung verbieten?
Ja, bei den orthodoxen Juden und Moslems ist die Einäscherung verboten.
Sie ist aber eine übliche Methode bei Hindus und Buddhisten. Die
Haltung der Kirchen zur Feuerbestattung ist durch die Überzeugung
bestimmt, dass es Pflicht und Aufgabe der Kirche ist, den durch christliche
Sitte geheiligten und mit dem christlichen Gefühl eng zusammenhängenden
Brauch der Erdbestattung zu wahren. Die evangelische Kirche hat es ihren
Geistlichen anheim gestellt, an Feuerbestattungen in Amtstracht mitzuwirken,
falls keine kirchlichen Gründe eine Ablehnung erfordern. Eine Verpflichtung
der Geistlichen zur amtlichen Mitwirkung bei der Bestattungsfeier oder
der Aschebeisetzung besteht allerdings nicht. Die katholische Kirche hat
mit der Instruktion des Heiligen Offiziums vom 5.7.1963 die Feuerbestattung
akzeptiert, ohne ihren grundsätzlichen Standpunkt aufzugeben, dass
die Erdbestattung Vorrang habe. Sie erkennt die Feuerbestattung an, solange
den Einäscherungen keine antireligiösen Tendenzen zugrundegelegt
werden. Sie nimmt das Begräbnis zeremoniell vor, wenn der Verstorbene
selbst zu seinen Lebzeiten eine Feuerbestattung verfügt hat. Die
Sterbesakramente können gewährt, die kirchliche Einsegnung vorgenommen
und Totenmessen gelesen werden.
6. Kann die Religion einer Abschiedsfeier selbst bestimmt werden?
Ja, selbstverständlich, denn die Form der Bestattung und die Durchführung
einer Zeremonie wird nach dem Wunsch des Verstorbenen und/oder seiner
Angehörigen durchgeführt. Hat der Verstorbene eine Feuerbestattung
ausdrücklich angeordnet, so ist dem zu entsprechen; hat er sie abgelehnt,
so ist eine Einäscherung unzulässig. Jedem Menschen steht es
zu, für den Fall seines Todes Anordnungen über Ort und Art der
Bestattung zu treffen und Einzelheiten der Beisetzung zu regeln (z.B.
Lage der Grabstelle, Auswahl des Grabmals etc.). Auch kann eine bestimmte
Person damit betraut werden, die Ortswahl und die Ausführung der
Bestattung zu übernehmen.
7. Muss die Zeremonie in der Trauerhalle eines Krematoriums stattfinden?
Nicht unbedingt, die Zeremonie kann auch in einer Kirche, einer Kapelle
oder einem anderen dafür geeigneten Ort stattfinden. Nur die Einäscherung
selbst wird dann im Krematorium durchgeführt.
8. Was kann ich jetzt schon tun?
Liegt eine ausdrückliche oder stillschweigende Willensbekundung des
Verstorbenen über die Art und Weise seiner Bestattung nicht vor,
so haben die Angehörigen oder Bestattungspflichtigen, soweit sie
geschäftsfähig sind, das Recht darüber zu bestimmen, wie
es ihrem Pietätsgefühl entspricht. Das Bestimmungsrecht der
Angehörigen steht mit der Vorschrift, dass die Bestattungsart dem
Willen des Verstorbenen zu entsprechen hat, nicht im Widerspruch, denn
bei den einfachen Formschriften ist jeder, der der Bestattungsfrage Bedeutung
beimisst, in der Lage, seinen Willen in bindender Weise zum Ausdruck zu
bringen. Tut er dies nicht, muss angenommen werden, dass die Art der Bestattung
für ihn ohne wesentliche Bedeutung war, und dass er diese dem Ermessen
der Angehörigen überlassen wollte. Es wird empfohlen, die letztwillige
Verfügung - auch wenn es keine fröhliche Aufgabe ist - zusammen
mit einem Bestattungsunternehmen und/oder einem Mitarbeiter eines Krematoriums
zu erstellen.
9. Wann findet die Verbrennung statt? Wird man sofort eingeäschert
oder gibt es eine Wartefrist, bis eine bestimmte Anzahl von Särgen
eingetroffen ist?
Eine Einäscherung wird im Prinzip sofort durchgeführt, nachdem
alle Formalitäten abgewickelt sind und die Trauerfeier stattgefunden
hat. Es kann einmal vorkommen, dass ein halber Tag Wartezeit entsteht,
doch dies geschieht selten. Es wird niemals auf eine bestimmte Anzahl
von Särgen gewartet.
10. Werden mehrere Särge zur gleichen Zeit verbrannt?
Nein, es sei denn, im Krematorium sind zwei oder mehrere Öfen installiert,
aber pro Ofen findet nur eine Einäscherung zur Zeit statt. Abgesehen
davon, dass es nicht realisierbar ist, mehrere Särge gleichzeitig
in einem Ofen zu verbrennen, ist dies gesetzlich verboten. Es werden grundsätzlich
Einführungszeit und Zeit der Ascheentnahme im Kremationsverzeichnis
notiert, wodurch eine ständige Kontrolle stattfindet.
11. Wie kann ich sicher sein, dass der richtige Körper kremiert wird?
Um jede Verwechslung auszuschließen wird vor der Einbringung in
den Verbrennungsofen an jedem Sarg ein durch die Ofenhitze nicht zerstörbares
Schild (Schamottestein) angebracht, auf dem die Nummer, unter der die
Eintragung in das Einäscherungsverzeichnis erfolgt ist, sowie der
Name der Feuerbestattungsanlage deutlich sichtbar eingeschlagen ist. Der
Einäscherungsvorgang wird nicht unterbrochen. Über die in der
Feuerbestattungsanlage vorgenommenen Einäscherungen wird ein sogenanntes
Einäscherungsverzeichnis geführt.
12. Was wird den Hinterbliebenen im Hinblick auf das Hinterlassen von
Schmuck und/oder Andenken im Sarg empfohlen?
Es wird empfohlen, dem Verstorbenen Schmuck abzunehmen, da dieser durch
die Hitze vernichtet wird, es sei denn, der Verstorbene hat ausdrücklich
anders verfügt. Wenn der Sarg erst einmal in der Trauerhalle ist,
kann der Schmuck nicht mehr entfernt werden.
13. Besteht die Möglichkeit, sich einen bestimmten Wochentag oder
eine bestimmte Uhrzeit für die Einäscherung auszuwählen?
Im Krematorium wird ein genauer Zeitplan eingehalten. Wenn die Anmeldung
rechtzeitig erfolgt und noch Kapazität frei ist, ist es durchaus
möglich, auf diesen Wunsch einzugehen.
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